1. Was ist CBAM und wen betrifft es?

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist ein EU-Klimainstrument, das durch die Verordnung (EU) 2023/956 eingeführt wurde. Sein Ziel ist es, Carbon Leakage zu verhindern — also die Verlagerung energieintensiver Produktion in Länder mit weniger strengem Klimaschutz. CBAM stellt sicher, dass importierte Waren denselben CO₂-Preis tragen wie in der EU hergestellte Produkte, die dem EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) unterliegen.

Betroffen sind EU-Importeure von Waren aus sechs Sektoren, die eine erhebliche Menge an Treibhausgasen bei ihrer Herstellung emittieren. Die Pflicht trifft den EU-ansässigen Zollanmelder — in der Praxis den EU-Importeur oder seinen Zollbeauftragten.

Übergangsphase und volle Anwendung
Übergangsphase (Oktober 2023 – Dezember 2025): Nur Berichtspflicht über eingebettete Emissionen, keine Zahlung, keine Zertifikatpflicht.

Ab 1. Januar 2026: Volle Durchsetzung — Pflicht zur Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder, Berechnung eingebetteter Emissionen, Einreichung der Jahreserklärung und Abgabe von CBAM-Zertifikaten.
Sektor CN-Codes (Beispiele) Typische Waren
Eisen und Stahl 7206–7229, 7301–7326 Rohre, Profile, Bleche, Schrauben, Gusseisen
Aluminium 7601–7616 Halbzeuge, Barren, Aluminiumprodukte, Strukturprofile
Zement 2523 Portlandzement, Aluminatzement, Schlackenzement
Düngemittel 2808, 2814, 3102–3105 Ammoniak, Salpetersäure, Harnstoff, Stickstoffdünger
Strom 2716 Elektrischer Strom (direkte Einspeisung aus Drittstaaten)
Wasserstoff 2804 Wasserstoff, Wasserstoffderivate wie Ammoniak

Wichtig: Nicht alle Waren der genannten CN-Kapitel sind erfasst — die CBAM-Verordnung listet im Anhang I präzise, welche Warencodes betroffen sind. Importeure sollten ihre Warencodes sorgfältig prüfen und ggf. zollrechtliche Beratung einholen.

2. CBAM-Pflichten ab 2026 — Übergangsphase beendet

Mit dem Ende der Übergangsphase am 31. Dezember 2025 tritt CBAM ab dem 1. Januar 2026 in die Phase der vollen Durchsetzung ein. Die Pflichten für Importeure sind nun vollumfänglich wirksam:

Wichtig — kein Import ohne Registrierung
Importeure, die noch nicht als zugelassener CBAM-Anmelder (authorized CBAM declarant) registriert sind, dürfen ab 2026 KEINE CBAM-pflichtigen Waren mehr importieren. Die Zollbehörden können die Überlassung der Waren verweigern. Die Registrierung erfolgt über die nationalen Zollbehörden und wird an die EU-CBAM-Datenbank weitergeleitet.

Wer ist „zugelassener CBAM-Anmelder"?

Als CBAM-Anmelder gilt die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt, oder — bei indirekter Vertretung — die Person, in deren Namen die Anmeldung abgegeben wird. In der Praxis ist dies der EU-ansässige Importeur. Nicht-EU-Unternehmen können keine CBAM-Anmelder sein und müssen stets einen EU-ansässigen Vertreter benennen.

3. Fristen für die Jahreserklärung

Der CBAM-Jahreszyklus umfasst mehrere Fristen, die Importeure im Blick behalten müssen. Verspätungen können zu Sanktionen führen, auch wenn die inhaltlichen Angaben korrekt sind.

Termin Pflicht
Laufend (empfohlen: quartalsweise) Kauf von CBAM-Zertifikaten über das EU-CBAM-Register — ausreichende Anzahl zur Deckung der prognostizierten Emissionen
31. Mai Einreichung der CBAM-Jahreserklärung für das Vorjahr über das EU-CBAM-Register (für 2025: bis 31. Mai 2026)
31. Mai Abgabe der entsprechenden Anzahl CBAM-Zertifikate — entsprechend den in der Jahreserklärung angegebenen eingebetteten Emissionen
30. Juni Rückkauf überschüssiger CBAM-Zertifikate durch die Behörden — bis zu einem Drittel (1/3) der im Vorjahr gekauften Zertifikate kann zurückgegeben werden
Hinweis zur Frühzeitigkeit
Die Jahreserklärung erfordert verifizierte Emissionsdaten vom akkreditierten Prüfer. Die Verifikation dauert typischerweise 4–8 Wochen. Importeure sollten spätestens im Februar mit der Zusammenstellung der Emissionsdaten beginnen, um die Frist am 31. Mai einzuhalten.

4. Inhalt der CBAM-Jahreserklärung

Die CBAM-Jahreserklärung wird über das EU-CBAM-Register (Transitional Registry) elektronisch eingereicht und muss folgende Informationen enthalten. Die CBAM-Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 regelt die genauen Anforderungen.

5. Berechnungsmethoden für eingebettete Emissionen

Eingebettete Emissionen (embedded emissions) sind die Treibhausgasemissionen, die bei der Herstellung der CBAM-Waren in der Drittlandanlage anfallen. CBAM unterscheidet direkte Emissionen (aus dem Produktionsprozess selbst) und indirekte Emissionen (aus der zur Herstellung verbrauchten Elektrizität) — wobei indirekte Emissionen nur für bestimmte Warenkategorien relevant sind.

Methode Anwendung Voraussetzungen
Tatsächliche Emissionen Bevorzugte Methode; basiert auf Produktionsdaten der Drittlandanlage Daten vom Lieferanten (Produktionsüberwachungsplan, Emissionsdaten) + akkreditierter Verifikator
EU-Standardwerte Fallback wenn keine Lieferantendaten verfügbar; von der EU-Kommission sektoriell veröffentlicht Nur für bestimmte Waren zulässig; Standardwerte liegen oft über tatsächlichen Emissionen energieeffizienter Anlagen
Laborwerte Sonderfall für chemische Industrie und Düngemittel; basiert auf Massenbilanzmethode Spezifische Akkreditierung der Prüfstelle erforderlich; aufwendige Probenahme und Analyse
Standardwerte können teuer werden
Ohne Lieferantendaten müssen Importeure EU-Standardwerte anwenden — diese sind oft deutlich höher als die tatsächlichen Emissionen einer modernen, energieeffizienten Anlage. Das führt direkt zu höheren CBAM-Kosten. Importeure sollten aktiv auf ihre Lieferanten einwirken, Emissionsdaten bereitzustellen — dies liegt im beiderseitigen wirtschaftlichen Interesse.

Lieferantendaten beschaffen

Für die Methode der tatsächlichen Emissionen muss der Drittlandlieferant einen Überwachungsplan für die Anlage aufstellen und die Emissionen gemäß den CBAM-Anforderungen berechnen und dokumentieren. Die Daten werden vom Importeur an einen akkreditierten Verifikator in der EU weitergeleitet, der die Korrektheit prüft und einen Verifizierungsbericht ausstellt. Dieser Bericht ist Bestandteil der Jahreserklärung.

6. CBAM-Zertifikate — Kauf und Abgabe

CBAM-Zertifikate sind das finanzielle Kernstück des Mechanismus. Ihr Preis ist an den wöchentlichen Durchschnittspreis der EU-ETS-Emissionszertifikate (EUA) gekoppelt. Bei einem ETS-Preis von derzeit ca. 60–80 EUR/tCO₂e entspricht das den CBAM-Kosten pro Tonne eingebetteter Emissionen.

CBAM-Zertifikate vs. EU-ETS-Zertifikate
CBAM-Zertifikate sind keine ETS-Zertifikate — sie können nicht am Sekundärmarkt (Spotmarkt, Terminmarkt) gehandelt werden. Sie dienen ausschließlich der Abdeckung importierter eingebetteter Emissionen. Umgekehrt können EU-ETS-Zertifikate nicht zur CBAM-Erfüllung genutzt werden. Die beiden Systeme sind bewusst getrennt gehalten.

Abzug für im Drittland gezahlte CO₂-Preise

Falls der Lieferant in seinem Drittland bereits einen CO₂-Preis für die eingebetteten Emissionen gezahlt hat (z.B. im Rahmen eines nationalen Emissionshandels), kann dieser Betrag von der CBAM-Pflicht abgezogen werden. Der Abzug setzt einen offiziellen Nachweis voraus und ist auf den Gegenwert des EU-ETS-Preises begrenzt — es darf keine Überkompensation entstehen.

7. Sanktionen bei Verstößen

Die CBAM-Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße festzulegen. Deutschland hat die Sanktionsrahmen durch nationale Ausführungsgesetze umgesetzt.

Verstoß Sanktion
Keine Jahreserklärung eingereicht (Fristversäumnis) Mindestens 50 EUR je tCO₂e der nicht abgegebenen Zertifikate — entspricht dem regulären CBAM-Betrag zuzüglich Strafaufschlag
Unvollständige oder fehlerhafte Erklärung Sanktionen proportional zur Fehlmenge; Behörde kann Nachforderung stellen und Strafzuschläge erheben
Kein Kauf von CBAM-Zertifikaten / unzureichende Anzahl Nachforderung der fehlenden Zertifikate + Sanktionsaufschlag von mindestens 50 EUR/tCO₂e der Fehlmenge
Nicht als CBAM-Anmelder registriert und trotzdem importiert Verweigerung der Zollüberlassung; Importverbot für CBAM-Waren bis zur Registrierung; zusätzliche Geldsanktionen
Wiederholungsverstöße
Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen können die nationalen Zollbehörden den Status als zugelassener CBAM-Anmelder vorübergehend entziehen. Ohne diesen Status ist kein Import von CBAM-Waren möglich — dies kann den Geschäftsbetrieb erheblich beeinträchtigen. Die sorgfältige und fristgerechte Compliance ist daher wirtschaftlich zwingend.

8. CBAM-Jahreserklärung mit cbam.saaslab.pl erstellen

Das CBAM Reporter-Tool auf cbam.saaslab.pl unterstützt Importeure bei allen Schritten der CBAM-Compliance — von der Emissionsberechnung bis zur fertigen Jahreserklärung.

1

Emissionsdaten erfassen

Geben Sie Ihre importierten Warenmengen je CN-Code und Ursprungsland ein. Das Tool führt Sie durch die Datenerfassung und zeigt an, welche Informationen vom Lieferanten benötigt werden.

2

Emissionen berechnen

Das Tool berechnet automatisch die eingebetteten Emissionen — auf Basis Ihrer Lieferantendaten oder der aktuellen EU-Standardwerte. Abzüge für im Drittland entrichtete CO₂-Preise werden berücksichtigt.

3

Jahreserklärung generieren

Das Tool erstellt eine vollständige, formatgerechte CBAM-Jahreserklärung — bereit zur Einreichung im EU-CBAM-Register. Alle Pflichtfelder werden automatisch befüllt und auf Vollständigkeit geprüft.

4

Zertifikate verwalten

Verfolgen Sie Ihre gekauften CBAM-Zertifikate, erhalten Sie Erinnerungen zu Fristen und behalten Sie den Überblick über benötigte vs. vorhandene Zertifikatmengen — alles in einem Tool.

CBAM-Jahreserklärung online erstellen

cbam.saaslab.pl berechnet eingebettete Emissionen, erstellt die Jahreserklärung und hilft beim Zertifikat-Management — alles in einem Tool.

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